Die Zeitregulierung im Schachspiel hinkte der allgemeinen Entwicklung auf dem Weg zur Zeitdisziplin stets hinterher. Noch beim Londoner Turnier 1851, als die Eisenbahnen schon pünktlich auf die Minute verkehrten (oder zumindest Verspätungen gegenüber einem existenten Fahrplan produzierten), gab es im Schach keine Zeitbeschränkung. Einzelne Partien dauerten damals bis zu 20 Stunden. Im Wettkampf mit Paul Morphy brütete Louis Paulsen mitunter zwei Stunden über einen einzigen Zug. Es ist aus heutiger Sicht nicht ohne Interesse, wie in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts versucht wurde, die Zeit organisatorisch wie technologisch in den Griff zu bekommen.Ernst Strouhal: Schach im Zeitalter der Ungeduld. Aus: Karl - das kulturelle Schachmagazin, sehr fein.Die Regel, dass Zeitüberschreitung den Verlust der Partie zur Folge hat, hat sich erst nach langem Zögern und Experimentieren herausgebildet. Zunächst wurde versucht, die Zeit für einen einzelnen Zug oder eine Zahl von Zügen zu beschränken. Der Mehrverbrauch konnte durch das Bezahlen einer Buße vom Spieler erkauft werden. Die (häufig uneinbringlichen) Bußgelder, Zeitbudgets und Zugzahlen variierten allerdings stark. Erst der 1924 gegründete Weltschachbund FIDE setzte nach und nach einheitlichere Zeitmaße durch.
Die Versuche, die Zeitdisziplin durchzusetzen, blieben im 19. Jahrhundert natürlich nicht unwidersprochen. Am bezeichnendsten für das Ende der Laissez-faire ist jene Geschichte, die sich beim Wiener Turnier 1882 zugetragen hat. James Mason überschritt gegen Henry Edward Bird die Zeit. Bird reklamierte jedoch nicht, und am Mason gewann die Partie. Wilhelm Steinitz, der direkte Konkurrent Masons um den Turniersieg, protestierte beim Schiedsgericht, worauf dieses Bird den Sieg zusprach. Etwas hatte sich verändert, wie bei den Regulativen der Arbeitszeit in den Fabriksordnungen 19. Jahrhundert: Musste um 1860 der so genannte blaue Montag, den die Facharbeiter in Lokomotiv-Fabriken gerne feierten, noch explizit verboten werden, so findet sich um 1890 nicht einmal mehr ein Verbot desselben.